Rauch(warn)melderpflicht in Bayern
1. Allgemeines
Seit dem 01.01.2013 gilt in Bayern für alle Neu- und Umbauten die Rauchmelderpflicht (eigentlich Rauchwarnmelderpflicht, da aber umgangssprachlich der Begriff Rauchmelder gebräuchlich ist, wird er auch in diesem Artikel benutzt). Für Bestandsbauten wurde eine Übergangsfrist geschaffen, die am 31.12.2017 ausläuft, so dass ab dem 01.01.2018 die Rauchmelderpflicht für alle Wohnungen gilt.
Der Eigentümer ist für die Installation der Rauchmelder zuständig und zwar auch, wenn die Wohnung vermietet ist. Die Wartung ist in Mietwohnungen grundsätzlich Aufgabe des Bewohners/Mieters, außer der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst. Allerdings ist der Vermieter immer in der Pflicht dafür zu sorgen, dass die Melder betriebsbereit sind.
2. Wo und wie müssen Rauchmelder installiert werden?
Ab dem 01.01.2018 müssen gem. Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in allen Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. In Einfamilienhäusern mit offenem Treppenhaus gilt dies als Fluchtweg, so dass auch dort ein Rauchmelder angebracht werden muss. Weiterhin ist geregelt, dass die Rauchwarnmelder so eingebaut oder angebracht und betrieben werden [müssen], dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Montagehinweis siehe unten!
Bei der Anbringung der Rauchmelder ist unter anderem auf folgendes zu achten:
- Räume in L-Form, die größer sind als 60 qm, benötigen zwei Rauchmelder - und zwar einen auf jeder Seite.
- Große Räume, die durch Stellwände, Teilwände oder große Möbel unterbrochen sind, benötigen pro Teilbereich einen Rauchmelder.
- Offene Verbindungen, die sich über mehrere Etagen erstrecken, benötigen mindestens auf der oberen Ebene einen Rauchmelder.
- Die Rauchmelder immer nach Bedienungsanleitung anbringen.
- Da der Rauch immer nach oben steigt, sind die Rauchmelder an der Zimmerdecke anzubringen.
- Die Rauchmelder müssen waagrecht angebracht werden - auch bei Dachschrägen. Hier ist zu beachten, dass Dachschrägen mit weniger als 20° als waagrecht angesehen werden können. Bei einer Neigung von mehr als 20° sind die Rauchmelder in einem Abstand von 0,5 - 1,0 m unter der Dachspitze anzubringen.
- Rauchmelder nicht in Räumen installieren, in denen mit starkem Dampf oder Staub zu rechnen ist, wie z.B. in Küche oder Bad. Hier führen normale Rauchmelder zu Fehlalarmen, da der Dampf zum Auslösen der Melder führt. Deshalb sind diese Räume in der BayBO auch von der Rauchmelderpflicht ausgenommen. Da aber insbesondere in Küchen viele Brände entstehen, wird die Installation von sog. Sondermelder, z.B. Hitzemeldern, empfohlen.
3. Wie erkenne ich einen geeigneten Rauchmelder?
Für Rauchmelder wurde ein unabhängiges Qualitätszeichen geschaffen, das für hochwertige Rauchmelder mit geprüfter Langlebigkeit und höherer Sicherheit vor Fehlalarmen vergeben wird. Diese Rauchmelder können an diesen Symbolen erkannt werden:
4. Wie sind Rauchmelder zu warten?
Damit die Rauchmelder im Ernstfall auch zuverlässig funktionieren sollten sie regelmäßig gemäß den Herstellerangaben gewartet werden.
Weiter Informationen zum Thema Rauchmelder finden Sie z.B. unter www.rauchmelder-lebensretter.de
Quelle: www.rauchmelder-lebensretter.de